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Bisher war eine Mitteilung nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register (z. B. Handelsregister) elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen. Der Gesetzgeber hat für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Bis spätestens 30. Juni 2022 müssen nun Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften sowie Partnerschaften ihre Mitteilung vornehmen.

In allen anderen Fällen (z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG) müssen die Meldungen bis spätestens 31. Dezember 2022 gemacht werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, wer wirtschaftlich Berechtigter Ihres Unternehmens ist sowie bei der anschließenden Mitteilung zur Eintragung in das Transparenzregister. Rufen Sie uns einfach an.

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